EU-Umsatzsteuerregelung - was sich ändert!

Gültig ab 1. Juli 2021

Am 1. Juli 2021 treten einige wesentliche Änderungen an den EU-Vorschriften für die Umsatzsteuer in Kraft, welche Auswirkungen auf den Onlinehandel von Waren haben. Es könnte zu Kostensteigerungen für Produkte kommen, die von außerhalb der EU importiert werden.

Die Umsatzsteuerberfreiung für Importe bis zu einem Wert von 22 Euro wird abgeschafft

Wenn Sie Produkte von außerhalb der EU bis zu einem Wert von 22 Euro kaufen, wurde bisher keine Umsatzsteuer erhoben. Die EU hat beschlossen, diese ausnahmeregelung ab dem 1. Juli 2021 zu beenden, damit EU-Unternehmen, die keine solche Ausnahmeregelung für innergemeinschaftliche Verbringung genießen, nicht benachteiligt werden.

Bitte beachten Sie, dass dadurch bei internationalen Einkäufen im Wert von bis zu 22 Euro zusätzliche Importkosten anfallen können, wie z.B. Abfertigungsgebühren und Einfuhrumsatzsteuer, wenn das Unternehmen, bei dem Sie einkaufen, die Umsatzsteuer nicht im Verkaufspreis einschließt.

Einführung eines Import One-Stop-Shop (IOSS)

Ab dem 1. Juli 2021 müssen Unternehmen sich nicht mehr in jedem EU-Land, in dem sie verkaufen, für die Umsatzsteuer registrieren lassen, wenn sie sich für IOSS anmelden. Neben der Einführung des IOSS hebt die EU auch die Regelung der Umsatzsteuer-schwellenwerte für Fernverkäufe auf. Das bedeutet, dass Unternehmen ab dem ersten Verkauf, den Umsatzsteuersatz des EU-Wohnsitzlandes des Kunden berechnen müssen und nicht erst, wenn ein bestimmter Schwellenwert erreicht ist.

Wie könnte sich dies in der Praxis auf mein Geschäft auswirken?

Anstatt sich als Unternehmen in mehreren EU-Ländern für die Umsatzsteuer zu registrieren, haben diese nun die Möglichkeit, eine vierteljährliche IOSS-Anmeldung einzureichen, in der alle ihre zulässigen EU-weiten Verkäufe an Verbraucher*innen aufgeführt sind. Die Umsatzsteuer wird dann an die hiesige Steuerbehörde abgeführt und von dort an die entsprechenden Länder weitergeleitet.

Dieser Schritt könnte die Komplexität und die Kosten für die Einhaltung der grenzüberschreitenden Umsatzsteuerpflicht für Online-Verkäufer reduzieren und den grenzüberschreitenden Handel vereinfachen.

Als Ausnahme von der allgemeinen Regel können EU-Unternehmen, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind und weniger als 10.000 € pro Jahr grenzüberschreitend verkaufen (B2C-Verkäufe von Waren und bestimmten Services), ihren im Inland geltenden USt-Satz berechnen und die Umsätze in ihrer Umsatzsteuererklärung ausweisen.

Bestimmte Online-Plattformen werden zum Erheber der Umsatzsteuer

Die neuen Umsatzsteuerregelungen der EU gelten zum Beispiel für Online-Plattformen, die die Verkaufstransaktion befördern. Sie ermöglichen es Verkäufern, ihre Waren direkt an Kunden zu verkaufen.

Einige dieser Plattformen und nicht die Unternehmen, die über sie verkaufen, werden nun für die Erhebung, Meldung und Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich sein. Die Erhebung der Umsatzsteuer durch Plattformen gilt für folgende Transaktionen:

  • B2C-Einfuhren von Sendungen mit einem Warenwert von bis zu 150 € in die EU (wenn die Plattform sich für die IOSS-Option entschieden hat).
  • Warenverkäufe innerhalb der EU und im Inland durch Verkäufer*innen, die außerhalb der EU ansässig sind, an Verbraucher*innen innerhalb der EU.

Was bedeutet das für mein Tagesgeschäft?

Im Fall von B2C-Einfuhren von Sendungen mit einem Warenwert von 150 €, bei denen sich die Plattform für die Nutzung des IOSS entschieden hat, müssen Unternehmen, die Verkäufe hierüber abwickeln, die IOSS-Nummer der Plattform verwenden und sie der verantwortlichen Partei für die Zollanmeldung bereitstellen.

Wir empfehlen Unternehmen, die mehrere Plattformen nutzen, um ihre Waren zu verkaufen, eindeutige Nachweise über die Verkäufe zu führen, die über jede einzelne Plattform getätigt wurden. Darüber hinaus sollten sie dem Zollagenten für jeden Verkauf die entsprechende IOSS-Nummer bereitstellen.

Nicht-EU-Unternehmen, die Online-Plattformen für den Verkauf von Waren an Verbraucher*innen innerhalb der EU oder im Inland nutzen, können sich in den EU-Mitgliedstaaten möglicherweise von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen, da die Plattform als Lieferant der Waren gilt und somit für die Erhebung der Umsatzsteuer verantwortlich ist. Dies könnte den Verwaltungsaufwand für Nicht-EU-Verkäufer*innen verringern.

Mit den neuen Regelungen könnte Ihr Unternehmen von einfacheren Verfahren und einem reduzierten Verwaltungsaufwand profitieren. Sie könnten zudem Auswirkungen auf die Art und Weise haben, wie Sie innerhalb der EU Geschäfte tätigen.