EU-Genehmigungsvorschrift für den Export von persönlicher Schutzausrüstung

Mit Wirkung zum 15.03.2020 darf persönliche Schutzausrüstung (PSA), insbesondere Masken, Gesichtsschutz, Schutzbrillen und Visiere, sowie Mund und Nasenschutz ohne Exportgenehmigung eines EU-Mitgliedstaates nicht mehr außerhalb der EU exportiert werden. Diese befristete Maßnahme dient zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von persönlicher Schutzausrüstung in der EU infolge der Corona-Pandemie.

Ausnahmen gelten für die Exporte nach Norwegen, Island Lichtenstein und in die Schweiz. Eine Liste der zuständigen Behörden für Ausfuhrgenehmigungen der verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten finden Sie hier.

Einige europäische Länder haben nationale Beschränkungen der Ausfuhr von persönlicher Schutzausrüstung und anderer medizinischer Ausstattung eingeführt, die auch für die Ausfuhr in andere EU-Mitgliedsstaaten betreffen kann. Die Länder, für die diese Beschränkungen gelten sind:

Belgien – Tschechische Republik – Frankreich – Deutschland – Italien – Polen – Spanien – Russland.

Da es sich hierbei um eine dynamische Situation handelt, kann es ohne vorherige Ankündigung zu Änderungen kommen. Wir empfehlen daher Unternehmen, die PSA versenden, sich bei den zuständigen nationalen Behörden zu erkundigen und sicherzustellen, dass die Sendungen den aktuellsten staatlichen Vorschriften entsprechen.