3.1 SAMTEK befördert keine Waren, die nach Maßgabe der folgenden Absätze 3.1.1 bis 3.1.4 vom Transport ausgeschlossen sind, wenn keine von SAMTEK schriftliche Vereinbarung oder Bestätigung vorliegt.
3.1.1 Pakete dürfen nicht über 70 kg wiegen oder eine Länge von über 270 cm oder eine Länge und Gurtumfang von zusammen mehr als 419 cm haben. Pakete über diese Maße hinaus, müssen über den SAMTEK Special Service angefragt werden.
3.1.2 Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von 30.000 Euro in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten. Versandaufträge über diesen Wert werden erst nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch Ihre SAMTEK Niederlassung wirksam.
3.1.3 Pakete dürfen nicht ohne schriftliche Genehmigung seitens SAMTEK die unter Punkt 4. aufgeführten von der Beförderung ausgeschlossenen Artikel enthalten, insbesondere Valoren der Klasse 1+2, wie beispielsweise Kunstwerke, Antiquitäten, Edelsteine, Briefmarken, Unikate, Gold oder Silber, Geld, Prepaid Karten oder begebbare Wertpapiere (insbesondere Schecks, Wechsel, Wertpapiere, Sparbücher, Aktienzertifikate oder sonstige Sicherheiten) sowie Güter von außergewöhnlich hohem Wert und/oder gefährliche Güter, wenn keine von SAMTEK schriftliche Vereinbarung oder Bestätigung vorliegt.
3.1.4 Pakete dürfen keine Waren enthalten, die Menschen oder Tiere oder ein Beförderungsmittel gefährden könnten, oder die auf sonstige Weise andere von SAMTEK beförderte Waren verschmutzen oder beschädigen könnten, oder deren Beförderung, Aus- oder Einfuhr nach geltendem Recht verboten ist. Der Versender ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf dem Frachtbrief/Versandticket gemachten Angaben verantwortlich und sorgt dafür, dass auf allen Paketen ausreichende Kontaktangaben über den Versender und Empfänger des Pakets verzeichnet sind und dass sie so verpackt, markiert und etikettiert sind, ihr Inhalt so beschrieben und klassifiziert ist und die jeweils erforderlichen Begleitunterlagen beigefügt sind, dass sie zur Beförderung geeignet sind und den Anforderungen der Tariftabelle und geltendem Recht entsprechen.
Der Versender erklärt, die zum Transport übergebenen Sendungen selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte verpackt, verschlossen und bis zur Übergabe an SAMTEK oder einer von SAMTEK beauftragten Subunternehmer bzw. Partner zur Ausführung des Transportes vor dem Zugriff Unbefugter gesichert zu haben.
3.2 Verweigerung und Einstellung der Beförderung
3.2.1 Sofern ein Paket einer der obigen Beschränkungen oder Bedingungen nicht entspricht, oder ein auf einem Nachnahme-Frachtbrief/Versandticket genannter Nachnahmebetrag die in Absatz 14 genannte Beschränkung überschreitet, kann SAMTEK die Beförderung des betreffenden Pakets (oder einer Sendung, zu der es gehört) verweigern und, falls die Beförderung bereits im Gang ist, die Beförderung einstellen.
3.2.2 SAMTEK kann die Beförderung auch einstellen, falls durch SAMTEK oder einer von SAMTEK beauftragten Subunternehmer bzw. Partner zur Ausführung des Transportes die Zustellung auch beim dritten Versuch nicht durchgeführt werden kann, falls der Empfänger die Annahme verweigert, falls SAMTEK oder einer von SAMTEK beauftragten Subunternehmer bzw. Partner zur Ausführung des Transportes wegen einer fehlerhaften Adressangabe (trotz angemessener Bemühungen, die richtige Adresse herauszufinden) die Zustellung nicht durchführen kann oder falls die richtige Adresse sich in einem anderen Land befindet oder falls bei Zustellung die fällige Summe nicht vom Empfänger kassiert werden kann.
3.2.3 SAMTEK ist jederzeit ermächtigt den Transport oder die Beförderung aus welchem Grund auch immer zu unterbrechen oder abzulehnen, sei es aufgrund schlechter oder unregelmäßiger Zahlung des Frachtzahlers oder sollte auch nur der Verdacht – aus welchem Grund auch immer – auf Nicht-Zahlung der Transportrechnung durch den Versender/Frachtzahlers aufkommen. Auch eine drohende Insolvenz des Versenders und/oder Frachtzahlers, die Verletzung von Datenschutzrichtlinien, insbersondere im Hinblick auf vereinbarte Preise und Serviceleistungen, welche vertraulich und keinem Dritten zugänglich gemacht werden dürfen oder die Verletzung von ethischen Grundsätzen und Rechten Dritten gegenüber, erlaubt SAMTEK den Transport jederzeit abzulehnen oder zu unterbrechen. SAMTEK ist ebenfalls ermächtigt bei Einstellung der Beförderung nach eigenem Ermessen zur Rücksendung an den Versender gegen gesonderte Rechnung zu tätigen, falls sich die Ware bereits auf dem Transportweg befindet.
3.3 Der Versender ist für die Zahlung sämtlicher Kosten, die durch eine solche Beförderungseinstellung entstehen, verantwortlich, insbesondere für die Weiterleitungs-, Entsorgungs-, Rücksendungs-, Lager- oder Verwaltungskosten sowie gegebenenfalls sämtliche Zölle und Steuern. In keinem dieser Fälle werden Transportkosten jeglicher Art von SAMTEK erstattet.
3.4 Ausgeschlossene Güter dürfen vom Versender nur übergeben werden, wenn zuvor eine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Werden ausgeschlossene Güter ohne vorherige besondere schriftliche Vereinbarung übergeben, haftet der Versender für die daraus entstehenden Schäden an solchen Gütern, an fremden Sachen, Transportmitteln und/oder Personen und hat SAMTEK schadlos zu halten. SAMTEK obliegt es nicht, Güter hinsichtlich eines Beförderungsausschlusses zu überprüfen.
SAMTEK haftet nicht für Verlust und Beschädigung von Gütern, die entgegen dem Beförderungsausschluss zur Beförderung übergeben wurden (s. auch Ziffer 15.2).
3.5 Ist der Versender oder ein sonstiger Berechtigter auch nach Öffnung nicht zu ermitteln, und eine Ablieferung auf andere Weise nicht zumutbar, ist SAMTEK nach Ablauf von 6 Wochen zur Veräußerung der Sendung berechtigt.
Der Veräußerungserlös steht SAMTEK zu, wenn nicht bewiesen wird, dass er die von SAMTEK getätigten Aufwendungen übersteigt. Unverwertbares Gut kann SAMTEK vernichten.
3.6 SAMTEK behält sich das Recht vor, Sendung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst oder durch Subunternehmer bzw. Partner, welche den Transport von der Übergabe bis zur Zustellung ausführen zu öffnen und zu prüfen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Im Rahmen der Prüfung ist auch eine Durchleuchtung der Sendungen mit Röntgenstrahlung möglich. Hierbei kann es auch bei sachgemäßer Durchführung zu Schäden an strahlungsempfindlichen Gütern kommen.